Die Gartensaison ist eröffnet: Rasenflächen sind zu pflegen, Büsche und Bäume zu beschneiden. Viele Garten- und Immobilienbesitzer engagieren für diese Aufgaben professionelle Helfer wie Garten- und Landschaftsbauer. Wenn diese Arbeiten also nicht selbst erledigt werden, dürfen die Aufwendungen steuerlich in der Einkommenssteuererklärung mindernd berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die beauftragte Hilfe eine ordnungsgemäße Rechnung, aus der der Lohnkostenaufwand für die Arbeitszeit ersichtlich ist, gestellt hat und der Betrag überwiesen wurde.
Gartenarbeiten können sowohl von Eigentümern als auch Mietern als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen dabei übliche Gartenarbeiten wie etwa Rasen mähen, Hecke schneiden oder Schädlingsbekämpfung. Die Kosten können in Höhe von 20 Prozent, maximal 4000 Euro, steuerlich berücksichtigt werden und somit die Steuerlast mindern. Dazu sollte jeder Steuerzahler in seiner Einkommenssteuererklärung in der Anlage „haushaltsnahe Aufwendungen“ die entsprechenden Beträge für Dienstleistungen eintragen. Dies gilt auch für eine vom Steuerzahler für eigene Wohnzwecke genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung, für die Wohnung, die der Steuerzahler einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind zur unentgeltlichen Nutzung überlässt sowie für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte geerbte Wohnung.
Unser Steuertipp:
Auch weitere Lohnkosten für andere Handwerkerleistungen (max. 1200 Euro) können so vom Finanzamt berücksichtigt werden, wie z.B. der Bau einer Terrasse oder das Verlegen von Rollrasen. Vermieter können anfallende Kosten als Werbungskosten absetzen.
Der Steuerzahler 05-2023 / Silvia Schütz
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